Satzung und Datenschutzvereinbarung

Grundschule Bünzwangen

 

Satzung des Fördervereins Grundschule Bünzwangenbeschlossen auf der Sitzung vom 16.07.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Bünzwangen“.

(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „Förderverein der Grundschule Bünzwangen e.V."

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Ebersbach-Bünzwangen, Gotenstraße 5

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)   Der Zweck des Vereins ist es, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken, die Schule zu fördern und zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse

- die Unterstützung der Schule in ihrem unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und erzieherischem Wirken.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise auf neutraler Basis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a.)    Tod, bzw. Auflösung

b.)     Austritt

c.)    Ausschluss.

d.)    Streichung von der Mitgliederliste.

(2)   Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen

a)      Vereins schädigendem Verhalten

b)      Unehrenhafter Verhaltensweise gegenüber Mitgliedern

c)      Sonstiger Verstöße gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen die Satzung in grober Weise.

(4)   Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(5)   Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen, wenn ein Mitglied trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter Hinweis der Streichungsmöglichkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von der Streichung durch einfachen Brief zu benachrichtigen.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.   Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)   Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben.

(2)   Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.

(3)   Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

·         der Vorstand und

·         die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

·         Vorsitzende/r

·         Stellvertreter/in

·         Kassenwart

·         Schriftführer/in

·         Elternbeiratsvorsitzende/r der Grundschule Bünzwangen

Darüber hinaus können Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

(2)   Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein

 jeweils allein.

(3)   Der zweite Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen (Innenverhältnis).

(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. In ungeraden Jahren ist der erste Vorsitzende, Schriftführer und Kassenwart auf zwei Jahre und in geraden Jahren der zweite Vorsitzende und die beiden Beisitzer ebenfalls auf zwei Jahre zu wählen.

Er bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)      die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)      die Aufnahme neuer Mitglieder.

e)      Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)   Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2)   Der/Die Elternbeiratsvorsitzende ist Kraft Amtes nicht stimmberechtigtes beratendes Mitglied im Vorstand. Er/sie ist berechtigt einen Vertreter/eine Vertreterin für diese Funktion zu benennen.

(3)   Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 § 11 Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Ebersbach/Fils unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)      Änderungen der Satzung,

b)      die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c)      Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d)      die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e)      die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f)       die Auflösung des Vereins.

 § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Das Nähere hinsichtlich der Abhaltung einer Mitgliederversammlung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)   Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(4)   Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Kassenprüfer auf zwei Jahre, die innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit prüfen. Der Prüfbericht ist neben der Berichterstattung des Kassenwarts Gegenstand für die Entlastung des Kassenwarts.

 § 15 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Ebersbach an der Fils, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Bünzwangen zu verwenden hat.

 Bünzwangen, 16. Juli 2015

 Versammlungsleiterin
Rektorin Eliza Wahl

 Vorsitzende
Rektorin i.R. Edeltraud Frey